Das Waffengesetz und die wichtigsten Änderungen
29. Januar 2010 von Matthias Pracht2009
Die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2009 betreffen ausschließlich Waffenbesitzer, sprich Sportschützen, Jäger und Berufswaffenträger. Es kann nicht deutlich genug betont werden, dass wir in der Pflicht sind, diese Gesetze auf das Genaueste zu beachten, um dem Gesetzgeber keine Vorlage zu liefern, weitere Verschärfungen vor zu nehmen, die die Waffenbesitzer in der Ausübung ihres Hobbys, oder sogar Berufs, stark beeinträchtigen können. Auch können durch weitere Verschärfungen hohe Kosten auf die Waffenbesitzer zu kommen.
In Kurzform:- Verschärfung der Prüfung des Bedürfnisses
- Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen
- Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
- Besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken
- Einführung eines nationalen Waffenregisters
- Übermittlung von Meldedaten bei Zuzug an die Waffenbehörden
- Möglichkeit der Vernichtung eingezogener Waffen und Munition
- Strafbewehrung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften
- Amnestieregelung
Verschärfung der Prüfung des Bedürfnisses
Die Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG gibt den Behörden die Möglichkeit, das Fortbestehen des Bedürfnisses des Waffenbesitzes fortlaufend zu prüfen. Bisher wurden nur die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung mindestens alle 3 Jahre geprüft. Die Überschreitung des Grundkontingents an Waffen im Besitz der Sportschützen wird nur noch genehmigt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweist. Das Grundkontingent umfasst drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen.
Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen
§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG besagt jetzt, dass Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen untersagt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Erziehungsberechtigte ihre Erlaubnis gegeben haben, oder persönlich anwesend sind, es ist schlicht und ergreifend verboten.
Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken
Die Änderung von § 36 Absatz 5 WaffG ermöglicht der Gesetzgeber den Verordnungsgebern (Bundesländer!), durch eine Verordnung, die Anforderungen an die Sicherungsdsysteme zur Aufbewahrung von Waffen zu regeln. So können zum Beispiel biometrische Sicherungen an Tresoren Vorschrift werden, oder Sicherungssysteme an den Waffen selbst zur Pflicht werden.
Einführung eines nationalen Waffenregisters
Die EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 schreibt vor, ein computergestütztes Waffenregister in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2014 ein zu führen.
Übermittlung von Meldedaten bei Zuzug an die Waffenbehörden
Mit der alten Regelung erfuhr die Waffenbehörde des Kreises beim Umzug eines Waffenbesitzers erst durch die zugesendete Papierakte, dass ein Zuzug statt gefunden hat. Jetzt meldet die Behörde bei Bekanntwerden der Abmeldung der neuen zuständigen Behörde den Zuzug des Waffenbesitzers unmittelbar.
Möglichkeit der Vernichtung eingezogener Waffen und Munition
Eine Waffenbehörde muss eingezogene Waffen jetzt nicht wieder verkaufen, sondern darf sie auch vernichten. Eine Entschädigung muss hierbei an den Besitzer nicht geleistet werden.
Strafbewehrung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellt nicht mehr nur ein geringfügiges Vergehen dar, sondern ist eine Straftat.Amnestieregelung
Besitzern von illegalen Waffen wird Straffreiheit bei der freiwilligen Abgabe gewährt. Nicht ausgenommen ist das Führen einer illegalen Waffe, weshalb der Besitzer einer illegalen Waffe diese tunlichst nicht selbst zur Polizei oder Waffenbehörde bringen sollte, sondern diese abholen lassen muss. Die Straffreiheit gilt allerdings nicht in allen Fällen! Ist die Straftat schon bei der Behörde schon bekannt (zum Beispiel das Führen der illegalen Waffe), oder wenn die Waffe bereits entdeckt wurde, so gilt die Straffreiheit nicht. Im Gesetzestext fehlt auch die Abgabe der eventuell noch vorhandenen Munition, somit liegt es im Ermessen der Behörde dieses Vergehen bei freiwilliger Abgabe zu ahnden, oder nicht.
2008
Die Waffengesetzänderungend es Jahres 2008 bringen auch Bürger mit diesem Gesetz in Berührung, die das von sich selbst nie annehmen würden. Leider ist dies bei den Betroffenen so gut wie gar nicht bekannt.
In Kurzform:
- Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten Messern in der Öffentlichkeit
- Einführung der Regelung von Blockiersystemen für Erbwaffen
- Distanz-Elektroimpulsgeräte werden verboten
Die einzelnen Punkte sind im folgenden kurz erläutert.
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten Messern in der Öffentlichkeit
Alle Imitate von Feuerwaffen unterliegen dem Führungsverbot. Es gibt allerdings die Ausnahme, dass Imitate, die bei Brauchtumsveranstaltungen oder im Spiel eingesetzt werden, geführt werden dürfen. Imitat, die zum Spiel eingesetzt geführt werden dürfen, zeichnen sich z.B. durch eine 50%ige Über- oder Untergröße Form aus. Der Transport von Waffenimitaten ist nur noch in verschlossenen Behältnissen möglich. Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm dürfen in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt werden.